Die Verfassung
Vorwort
Abschnitt I Politik
Abschnitt II Wirtschaft
Abschnitt III Kultur
Abschnitt IV Landesverteidigung
Abschnitt V Grundrechte und Grundpflichten der Bürger
Abschnitt VI Staatsapparat
Paragraph l Die Oberste Volksversammlung
Paragraph 2 Vorsitzender des Verteidigungskomitees der Demokratischen Volksrepublik Korea
Paragraph 3 Das Verteidigungskomitee
Paragraph 4 Das Präsidium der Obersten Volksversammlung
Paragraph 5 Das Kabinett
Paragraph 6 Die örtlichen Volksversammlungen
Paragraph 7 Die örtlichen Volkskomitees
Paragraph 8 Staatsanwaltschaft und Gericht
Abschnitt VII Staatswappen, Staatsflagge, Staatshymne und Hauptstadt
Vorwort
Die Demokratische Volksrepublik Korea ist das sozialistische Juche-Vaterland, in dem die Ideen des großen Führers Genossen Kim Il Sung und seine Führung verwirklicht worden sind.
Präsident Kim Il Sung ist der Gründer der Demokratischen Volksrepublik Korea und des sozialistischen Korea.
Präsident Kim Il Sung begründete die unvergängliche Juche-Ideologie, organisierte und leitete unter ihrem Banner den antijapanischen revolutionären Kampf, schuf somit die ruhmreichen revolutionären Traditionen, vollendete das historische Werk der Wiedergeburt des Vaterlandes, legte auf dem Gebiet der Politik, Wirtschaft, Kultur und des Militärwesens das feste Fundament für den Aufbau eines souveränen und unabhängigen Staates und gründete auf dieser Grundlage die Demokratische Volksrepublik Korea.
Präsident Kim Il Sung legte die eigenständige revolutionäre Linie fest, führte klug die verschiedenen Etappen der sozialen Revolution und des Aufbaus und festigte und entwickelte die Republik zu einem sozialistischen Land mit den Volksmassen im Mittelpunkt, zu einem sozialistischen Staat, der souverän und selbstständig ist sowie sich selbst schützt.
Präsident Kim Il Sung umriss die Grundprinzipien des Aufbaus und der Tätigkeit des Staates und schuf durch seinen überlegenen Politikstil die vorzüglichste Staats- und Gesellschaftsordnung. Er führte das beste System und die beste Methode der Verwaltung für die Gesellschaft ein und schuf solide Grundlagen für die Stärkung und das Gedeihen des sozialistischen Vaterlandes und die Fortsetzung und Vollendung der koreanischen Revolution.
Präsident Kim Il Sung ließ sich von dem Leitspruch, „das Volk als Höchstes zu betrachten“, leiten, weilte stets unter dem Volk, setzte sich zeitlebens für das Volk ein, umsorgte und führte es mit der hehren Politik der Fürsorge und verwandelte so die ganze Gesellschaft in eine große Familie, zusammengeschlossen mit einem Herzen und einer Seele.
Präsident Kim Il Sung ist die Sonne der Nation und Retter des Vaterlandes für die Vereinigung. Er sah in der Vereinigung des Landes die größte Aufgabe der Nation und widmete all seine Bemühungen, seine ganze Kraft und Seele, sie zu meistern. Er festigte einerseits die Republik als ein mächtiges Bollwerk der Vereinigung des Vaterlandes und legte andererseits die grundlegenden Prinzipien und Wege für die Vereinigung des Vaterlandes fest, entwickelte die Bewegung dafür zu einer gesamtnationalen Bewegung und eröffnete der ganzen Nation den Weg, mit ihren vereinten Kräften das große Werk, die Vereinigung des Vaterlandes, zu erreichen.
Präsident Kim Il Sung rückte das Hauptideal der Außenpolitik der Demokratischen Volksrepublik Korea ins Licht, erweiterte und entwickelte auf dieser Basis die auswärtigen Beziehungen des Landes und verhalf der internationalen Autorität der Republik zu Ruhm. Als führende Persönlichkeit der Weltpolitik leitete er ein neues Zeitalter der Souveränität ein, wirkte voller Elan für die Stärkung und Weiterentwicklung der sozialistischen Bewegung und der Bewegung der Nichtpaktgebundenheit, für Weltfrieden und Völkerfreundschaft und erwarb sich unvergängliche Verdienste um die souveräne Sache der Menschheit.
Präsident Kim Il Sung, ein Mann von beispielhaftem Charakter, war ein Genie der Ideologie, Theorie und Führungskunst, ein stets siegreicher stählerner Heerführer, ein großer Revolutionär und Politiker.
Seine großen Ideen und Führungsverdienste bilden den dauerhaften Schatz der koreanischen Revolution und das Hauptunterpfand für das Aufblühen und Gedeihen der Demokratischen Volksrepublik Korea.
Die Demokratische Volksrepublik Korea und das koreanische Volk werden unter Führung der Partei der Arbeit Koreas Kim Il Sung als ihren ewigen Präsidenten hoch verehren, seine Ideen und Verdienste verfechten, verteidigen, fortsetzen und weiterentwickeln und so die koreanische revolutionäre Sache vollenden.
Die Sozialistische Verfassung der Demokratischen Volksrepublik Korea ist Kim Il Sungs Konstitution, in der das eigenständige Gedankengut des Präsidenten Kim Il Sung über den Staatsaufbau und seine diesbezüglichen Verdienste rechtlich verankert sind.
Abschnitt I POLITIK
Artikel 1
Die Demokratische Volksrepublik Korea ist ein souveräner sozialistischer Staat, der die Interessen des ganzen koreanischen Volkes vertritt.
Artikel 2
Die Demokratische Volksrepublik Korea ist ein revolutionärer Staat. Sie setzt die glänzenden Traditionen fort, die im ruhmreichen revolutionären Kampf gegen die imperialistischen Aggressoren und für die Verwirklichung der Wiedergeburt des Vaterlandes, die Freiheit und das Glück des Volkes entstanden sind.
Artikel 3
Die Demokratische Volksrepublik Korea lässt sich in ihrer Tätigkeit von der Juche-Ideologie und der Songun-Idee leiten, einer Weltanschauung, in deren Mittelpunkt der Mensch steht, und die eine revolutionäre Ideologie zur Verwirklichung der Souveränität der Volksmassen ist.
Artikel 4
Die Macht in der Demokratischen Volksrepublik Korea gehört dem gesamten arbeitenden Volk, darunter den Arbeitern, den Bauern, den Armeeangehörigen und den werktätigen Intellektuellen.
Das arbeitende Volk übt die Macht durch seine Vertretungsorgane, die Oberste Volksversammlung und die örtlichen Volksversammlungen aller Ebenen, aus.
Artikel 5
Alle Staatsorgane der Demokratischen Volksrepublik Korea werden nach dem Prinzip des demokratischen Zentralismus gebildet und arbeiten danach.
Artikel 6
Die Machtorgane aller Ebenen, von der Kreisvolksversammlung bis zur Obersten Volksversammlung, werden in allgemeiner, gleicher, direkter und geheimer Wahl gewählt.
Artikel 7
Die Abgeordneten der Machtorgane aller Ebenen stehen mit den Wählern in enger Verbindung und sind ihnen für ihre Arbeit verantwortlich.
Falls ein Abgeordneter das Vertrauen bei den Wählen verliert, kann er jederzeit abberufen werden.
Artikel 8
Die Gesellschaftsordnung der Demokratischen Volksrepublik Korea ist eine Gesellschaftsordnung, in der der Mensch im Mittelpunkt steht, die werktätigen Volksmassen Herr über alles sind und alles ihnen dient.
Der Staat verficht die Interessen des gesamten arbeitenden Volkes – der Arbeiter, Bauern, Armeeangehörigen und werktätigen Intellektuellen –, das von Ausbeutung und Unterdrückung befreit und zu Herren des Staates und der Gesellschaft geworden ist, und achtet und schützt ihre Menschenrechte.
Artikel 9
Die Demokratische Volksrepublik Korea kämpft darum, im nördlichen Landesteil durch die Stärkung der Volksmacht und die energische Entfaltung der drei Revolutionen – der ideologischen, technischen und kulturellen Revolution – den vollständigen Sieg des Sozialismus zu erreichen und nach den Prinzipien der Souveränität, der friedlichen Vereinigung und des großen nationalen Zusammenschlusses die Vereinigung des Vaterlandes zu verwirklichen.
Artikel 10
Die Demokratische Volksrepublik Korea basiert auf der politisch-ideologischen Einheit des ganzen Volkes, die auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern unter Führung der Arbeiterklasse beruht.
Der Staat erzieht revolutionär alle Mitglieder der Gesellschaft durch die Intensivierung der ideologischen Revolution, formt sie nach dem Vorbild der Arbeiterklasse um und macht aus der ganzen Gesellschaft ein kameradschaftlich zusammengeschlossenes Kollektiv.
Artikel 11
Die Demokratische Volksrepublik Korea entfaltet ihre gesamte Tätigkeit unter Führung der Partei der Arbeit Koreas.
Artikel 12
Der Staat hält sich an die Klassenlinie und verstärkt die volksdemokratische Diktatur, wodurch er die Volksmacht und die sozialistische Ordnung vor den Anschlägen innerer und äußerer Feinde zuverlässig schützt.
Artikel 13
Der Staat setzt die Linie der Verbundenheit mit den Massen durch und wendet in seiner gesamten Tätigkeit den Chongsanri-Geist und die Chongsanri-Methode an, wonach die oberen Ebenen in allen Angelegenheiten den untergeordneten Ebenen helfen, die Lösungen von Problemen mit der Hilfe der Massen gefunden werden, der Vorrang der politischen Arbeit, der Arbeit mit den Menschen, eingeräumt und der bewusste Enthusiasmus der Massen erweckt wird.
Artikel 14
Durch die tatkräftige Entfaltung der Bewegung um das Rote Banner der drei Revolutionen und anderer Massenbewegungen bringt der Staat den Aufbau des Sozialismus in höchstem Maße voran.
Artikel 15
Die Demokratische Volksrepublik Korea verteidigt die demokratischen nationalen Rechte und die im Völkerrecht allgemein anerkannten legitimen Rechte sowie die Interessen der koreanischen Landsleute im Ausland.
Artikel 16
Die Demokratische Volksrepublik Korea garantiert auf ihrem Hoheitsgebiet die legitimen Rechte und Interessen von Ausländern.
Artikel 17
Souveränität, Frieden und Freundschaft sind die Grundideale der Außenpolitik der Demokratischen Volksrepublik Korea und die Prinzipien ihrer auswärtigen Tätigkeit.
Nach den Prinzipien der völligen Gleichheit und der Souveränität, der gegenseitigen Achtung, der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten und des gegenseitigen Vorteils unterhält der Staat diplomatische, politische, wirtschaftliche und kulturelle Beziehungen zu allen Ländern, die sich unserem Land gegenüber wohlwollend verhalten.
Der Staat ist mit den Völkern der Welt verbunden, die die Souveränität verfechten, und unterstützt aktiv den Kampf der Völker aller Länder gegen jegliche Formen der Aggression und der Einmischung in die inneren Angelegenheiten, für die Realisierung der Souveränität ihres Landes sowie ihre nationale und klassenmäßige Befreiung.
Artikel 18
Die Gesetze der Demokratischen Volksrepublik Korea sind ein Ausdruck des Willens und der Interessen des arbeitenden Volkes und die Hauptwaffe der Staatsverwaltung.
Alle Organe, Betriebe, Organisationen und Bürger sind zur Achtung der Gesetze und zu deren strikter Befolgung und Durchführung verpflichtet.
Der Staat vervollständigt das sozialistische Rechtssystem und stärkt das sozialistische Rechtsverhalten.
Abschnitt II WIRTSCHAFT
Artikel 19
Die Demokratische Volksrepublik Korea basiert auf den sozialistischen Produktionsverhältnissen und der selbstständigen nationalen Wirtschaft.
Artikel 20 In der Demokratischen Volksrepublik Korea sind die Produktionsmittel Eigentum des Staates, der gesellschaftlichen Organisationen und der Genossenschaften.
Artikel 21
Das Staatseigentum ist Eigentum des ganzen Volkes.
Der Staat hat das uneingeschränkte Verfügungsrecht über alle Objekte des Staatseigentums.
Alle Naturschätze des Landes, die Eisenbahn, die Luftfahrt, die Organe für Post und Telekommunikation, wichtige Fabriken und andere bedeutende Betriebe, Häfen und Banken sind ausschließlich Eigentum des Staates.
Der Staat schützt und vermehrt vor allem das Staatseigentum, das bei der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes die führende Rolle spielt.
Artikel 22
Das Eigentum der gesellschaftlichen Organisationen und der Genossenschaften ist kollektives Eigentum der den gesellschaftlichen Organisationen und den Genossenschaften angehörenden Werktätigen.
Grund und Boden, landwirtschaftliche Maschinen, Schiffe, mittlere und kleine Betriebe können Eigentum der gesellschaftlichen Organisationen und der Genossenschaften sein.
Der Staat schützt das Eigentum der gesellschaftlichen Organisationen und der Genossenschaften.
Artikel 23
Indem der Staat das ideologische Bewusstsein und das technische und kulturelle Niveau der Bauern erhöht und die führende Rolle des Volkseigentums gegenüber dem genossenschaftlichen Eigentum stärkt, verbindet er beide Eigentumsformen organisch miteinander, verbessert die Leitung und Verwaltung der Genossenschaften, festigt und entwickelt so das sozialistische Wirtschaftssystem der Genossenschaften; in Übereinstimmung mit dem freien Willen aller Genossenschaftsmitglieder wandelt er das Eigentum der Genossenschaften allmählich in Eigentum des ganzen Volkes um.
Artikel 24
Das persönliche Eigentum dient der individuellen Nutzung durch die Bürger.
Das persönliche Eigentum bildet sich durch die sozialistische Verteilung nach der geleisteten Arbeit und durch zusätzliche Vergünstigungen des Staates und der Gesellschaft.
Produkte, die in Nebenwirtschaften auf dem individuellen Boden und in anderer individueller Nebenarbeit gewonnen werden, und Einkünfte aus den rechtmäßigen wirtschaftlichen Tätigkeiten gehören ebenfalls zum persönlichen Eigentum.
Der Staat schützt das persönliche Eigentum der Bürger und garantiert ihnen durch Gesetze das Erbrecht daran.
Artikel 25
Die Demokratische Volksrepublik Korea betrachtet die ständige Verbesserung des materiellen und kulturellen Lebensstandards des Volkes als oberstes Prinzip ihrer Tätigkeit.
In unserem Land, wo das Steuersystem abgeschafft wurde, werden die ständig zunehmenden materiellen Reichtümer der Gesellschaft vollständig für die Erhöhung des Wohlstandes der Werktätigen verwendet.
Der Staat sichert allen Werktätigen Ernährung, Bekleidung und Wohnraum sowie sämtliche anderen Lebensbedingungen.
Artikel 26
Die in der Demokratischen Volksrepublik Korea geschaffene selbstständige nationale Wirtschaft ist die solide Basis für das glückliche sozialistische Leben des Volkes und das Aufblühen und Gedeihen des Vaterlandes.
Der Staat hält sich an die Linie für den Aufbau der sozialistischen selbstständigen nationalen Wirtschaft und kämpft dafür, die Eigenständigkeit in der Volkswirtschaft, deren Modernisierung und wissenschaftliche Gestaltung beschleunigt zu verwirklichen, dadurch die Volkswirtschaft zu einer hoch entwickelten selbstständigen Wirtschaft zu entwickeln und die einer vollständigen sozialistischen Gesellschaft entsprechenden materiellen und technischen Grundlagen zu schaffen.
Artikel 27
Die technische Revolution ist der Hauptweg zur Weiterentwicklung der sozialistischen Wirtschaft.
Der Staat stellt stets allen wirtschaftlichen Tätigkeiten die Frage der technischen Entwicklung voran, beschleunigt die Entwicklung von Wissenschaft und Technik sowie die technische Modernisierung der Volkswirtschaft, entfaltet tatkräftig die Massenbewegung für technische Neuerungen, befreit somit die Werktätigen von zeitraubender und körperlich schwerer Arbeit und verringert die Unterschiede zwischen körperlicher und geistiger Arbeit.
Artikel 28
Um die Unterschiede zwischen Stadt und Land sowie die Klassenunterschiede zwischen Arbeiterklasse und Bauernschaft zu beseitigen, wendet der Staat durch die Förderung der technischen Revolution auf dem Land in der Landwirtschaft industriemäßige Methoden an, versieht sie mit moderner Technik und verstärkt die Rolle der Kreise und die Leitung und Unterstützung für die Dörfer.
Der Staat errichtet Produktionsanlagen der genossenschaftlichen Landwirtschaftsbetriebe und komfortable ländliche Wohnhäuser auf Staatskosten.
Artikel 29
Der Sozialismus wird durch die schöpferische Arbeit der werktätigen Massen erbaut.
Die Arbeit in der Demokratischen Volksrepublik Korea ist eine souveräne und schöpferische Arbeit der von Ausbeutung und Unterdrückung befreiten Werktätigen.
Der Staat gestaltet die Arbeit unserer Werktätigen, denen Arbeitslosigkeit fremd ist, weiterhin zu einer freudvollen und lohnenden Sache, damit sie sie für die Gesellschaft, ihr Kollektiv und sich selbst sowie mit bewusstem Elan und Schöpfertum verrichten.
Artikel 30
Die tägliche Arbeitszeit der Werktätigen beträgt acht Stunden.
Je nach der Schwere der Arbeit und besonderen Bedingungen verkürzt der Staat die tägliche Arbeitszeit.
Durch gute Arbeitsorganisation und Verstärkung der Arbeitsdisziplin sorgt der Staat für die volle Nutzung der Arbeitszeit.
Artikel 31
In der Demokratischen Volksrepublik Korea beginnt das Arbeitsalter der Bürger ab 16 Jahren. Der Staat verbietet Kinderarbeit.
Artikel 32
In der Leitung und Verwaltung der sozialistischen Wirtschaft hält sich der Staat fest an das Prinzip, die politische Leitung mit der wirtschaftlichen und technischen, seine einheitliche Leitung mit der Eigeninitiative der einzelnen Einheiten, die einheitliche Führung mit der Demokratie und den politisch-moralischen Anreiz mit der materiellen Stimulierung zweckentsprechend zu verbinden.
Artikel 33
Der Staat leitet und verwaltet die Wirtschaft mit Hilfe einer Form der sozialistischen Wirtschaftsführung, des Taeaner Arbeitssystems, das, gestützt auf die kollektiven Anstrengungen der Massen der Produzenten, die Wirtschaft wissenschaftlich und rationell organisiert und führt, und mit Hilfe des Leitungssystems der Landwirtschaft, wonach die Landwirtschaft mit industriemäßigen Methoden geführt wird.
Der Staat verwirklicht in der Wirtschaftsleitung entsprechend den Erfordernissen des Taeaner Arbeitssystems die wirtschaftliche Rechnungsführung und sorgt dafür, dass die ökonomischen Hebel wie Selbstkosten, Preis und Rentabilität richtig angewandt werden.
Artikel 34
Die Volkswirtschaft der Demokratischen Volksrepublik Korea ist eine Planwirtschaft.
Der Staat erarbeitet und verwirklicht gemäß den Entwicklungsgesetzen der sozialistischen Wirtschaft die Pläne zur Entwicklung der Volkswirtschaft mit dem Ziel, dass die Proportionalität zwischen Akkumulation und Konsumtion gewahrt wird, der Aufbau der Wirtschaft voranschreitet, der Lebensstandard des Volkes ständig erhöht und die Landesverteidigung gestärkt wird.
Der Staat garantiert durch die Vereinheitlichung und Detaillierung der Planung ein hohes Wachstumstempo der Produktion und die proportionale Entwicklung der Volkswirtschaft.
Artikel 35
Die Demokratische Volksrepublik Korea erarbeitet und verwirklicht ihren Staatshaushaltsplan auf der Grundlage der Pläne zur Entwicklung der Volkswirtschaft.
Der Staat verstärkt auf allen Gebieten den Kampf um Produktionssteigerung und Sparsamkeit, verwirklicht eine strenge Finanzkontrolle, steigert dadurch systematisch die staatliche Akkumulation und vergrößert und entwickelt das sozialistische Eigentum.
Artikel 36
Der Außenhandel der Demokratischen Volksrepublik Korea wird durch die staatlichen Organe und Betriebe sowie durch gesellschaftliche Organisationen und Genossenschaften realisiert.
Der Staat entwickelt den Außenhandel, ausgehend von den Prinzipien der völligen Gleichheit und des gegenseitigen Vorteils.
Artikel 37
Der Staat fördert gemeinschaftliche Unternehmen und Jointventures zwischen unseren Institutionen, Betrieben, Organisationen und ausländischen Körperschaften und Personen sowie die Gründung und den Betrieb von verschiedenen Unternehmen in den Sonderwirtschaftszonen.
Artikel 38
Der Staat verwirklicht die Zollpolitik im Interesse des Schutzes der selbstständigen nationalen Wirtschaft.
Abschnitt III KULTUR
Artikel 39
In der Demokratischen Volksrepublik Korea erblüht und entwickelt sich die sozialistische Kultur. Sie trägt zur Förderung der schöpferischen Fähigkeiten der Werktätigen und zur Befriedigung ihrer gesunden kulturellen und emotionalen Bedürfnisse bei.
Artikel 40
Die Demokratische Volksrepublik Korea führt konsequent die Kulturrevolution durch. So werden alle Menschen zu Erbauern des Sozialismus herangebildet, die gründliche Kenntnisse über Natur und Gesellschaft sowie ein hohes kulturelles und technisches Niveau besitzen. Dadurch wird die ganze Gesellschaft intellektualisiert.
Artikel 41
Die Demokratische Volksrepublik Korea schafft eine wahrhaft volksverbundene und revolutionäre Kultur, die den sozialistischen Werktätigen dient.
Bei der Schaffung der sozialistischen Nationalkultur tritt der Staat dem Eindringen der imperialistischen Unkultur und den archaischen Bestrebungen entgegen, schützt das nationale Kulturerbe, setzt es fort und entwickelt es in Übereinstimmung mit der sozialistischen Wirklichkeit.
Artikel 42
Der Staat beseitigt auf allen Gebieten die Lebensweisen der alten Gesellschaft und setzt in jeder Hinsicht die neue, sozialistische Lebensweise durch.
Artikel 43
Auf der Grundlage der Prinzipien der sozialistischen Pädagogik erzieht der Staat die heranwachsende Generation zu standhaften Revolutionären, die für Gesellschaft und Volk kämpfen, und zu neuen, geistig, moralisch und körperlich entwickelten Menschen koreanischer Prägung.
Artikel 44
Der Staat stellt die Volksbildung und die Ausbildung nationaler Kader allen anderen Arbeiten voran und verbindet Allgemeinbildung und technische Bildung, Bildung und produktive Arbeit eng miteinander.
Artikel 45
Der Staat entwickelt die allgemeine elfjährige Schulpflicht, einschließlich der einjährigen Vorschulpflicht, auf einem hohen Niveau entsprechend der Entwicklungstendenz der modernen Wissenschaft und Technik und den realen Erfordernissen des sozialistischen Aufbaus.
Artikel 46
Der Staat entwickelt das System des Direktstudiums und die verschiedenen Formen der Bildung für Berufstätige und erhöht das wissenschaftlich-theoretische Niveau der technischen Bildung und der Bildung in den Gesellschafts- und Grundlagenwissenschaften, um befähigte Techniker und Spezialisten auszubilden.
Artikel 47
Der Staat garantiert allen Lernenden und Studierenden unentgeltliche Ausbildung und gewährt den Studenten der Hochschulen und Fachschulen Stipendien.
Artikel 48
Der Staat intensiviert die Bildung des Menschen durch die Gesellschaft und schafft für alle Werktätigen sämtliche erforderlichen Bedingungen zum Wissenserwerb.
Artikel 49
Der Staat erzieht die Vorschulkinder auf Kosten des Staates und der Gesellschaft in Kinderkrippen und Kindergärten.
Artikel 50
Der Staat setzt in der wissenschaftlichen Forschungsarbeit das eigenständige Denken durch, führt die Erkenntnisse der fortgeschrittenen Wissenschaft und Technik aktiv ein und erschließt neue wissenschaftlich-technische Gebiete, um die Wissenschaft und Technik des Landes auf Weltniveau zu heben.
Artikel 51
Der Staat stellt die Disziplin her, wonach richtige Pläne zur Entwicklung der Wissenschaft und Technik aufgestellt und konsequent erfüllt werden, und verstärkt die schöpferische Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern, Technikern und Produzenten.
Artikel 52
Der Staat entwickelt eine revolutionäre Literatur und Kunst unserer Prägung, die in ihrer Form national und in ihrem Inhalt sozialistisch sind.
Der Staat sorgt dafür, dass die Schöpfer und Künstler mehr Werke mit hohem ideologischem und künstlerischem Gehalt schaffen und die breiten Massen aktiv an der literarisch-künstlerischen Tätigkeit teilnehmen.
Artikel 53
Entsprechend dem Streben der Menschen, sich geistig und körperlich weiterzuentwickeln, schafft der Staat moderne Kultureinrichtungen in genügendem Maße, damit alle Werktätigen das sozialistische kulturelle und emotionale Leben nach Belieben genießen können.
Artikel 54
Der Staat bewahrt unsere Muttersprache vor jeglichen Formen der Verfremdung und entwickelt sie entsprechend den Erfordernissen der Gegenwart weiter.
Artikel 55
Der Staat macht den Sport zum Massensport und zum Lebensbedürfnis, befähigt somit das ganze Volk zur Arbeit und zur Landesverteidigung und entwickelt die sportlichen Fertigkeiten entsprechend den realen Verhältnissen unseres Landes und der Entwicklungstendenz der modernen sportlichen Techniken.
Artikel 56
Der Staat festigt und entwickelt das System der allgemeinen unentgeltlichen medizinischen Betreuung, verstärkt das System des Wohnbereichsarztes und der prophylaktischen Medizin, schützt so das Leben der Menschen und fördert die Gesundheit der Werktätigen.
Artikel 57
Der Staat leitet vor der Aufnahme der Produktion Umweltschutzmaßnahmen ein, bewahrt und gestaltet die natürliche Umwelt, verhindert die Umweltverschmutzung und gewährleistet dadurch dem Volk eine kulturvolle und hygienische Lebensumwelt und entsprechende Arbeitsbedingungen.
Abschnitt IV LANDESVERTEIDIGUNG
Artikel 58
Die Demokratische Volksrepublik Korea beruht auf einem das gesamte Volk und den ganzen Staat umfassenden Verteidigungssystem.
Artikel 59
Die Aufgabe der Streitkräfte der Demokratischen Volksrepublik Korea besteht darin, durch die Durchsetzung der Linie der Songun-Revolution die Führungsspitze der Revolution zu schützen, die Interessen des werktätigen Volkes zu verteidigen, die sozialistische Ordnung und die Errungenschaften der Revolution vor Aggression durch fremde Kräfte zu schützen sowie Freiheit, Unabhängigkeit und Frieden des Vaterlandes zu bewahren.
Artikel 60
Der Staat rüstet die Armee und das Volk politisch und ideologisch aus und verwirklicht auf dieser Grundlage die militärische Linie für die Selbstverteidigung, welche zum Hauptinhalt hat, die ganze Armee zu einer Kaderarmee zu entwickeln und sie zu modernisieren, das ganze Volk zu bewaffnen und das ganze Land in eine Festung zu verwandeln.
Artikel 61
Der Staat sorgt dafür, dass innerhalb der Armee das revolutionäre Armeeführungssystem und die militärische Atmosphäre hergestellt und die militärische Disziplin und die Regeln für den Umgang mit den Massen verstärkt werden und die edlen und schönen Traditionen, die Einheit zwischen Offizieren und Soldaten, zwischen Militär- und Politfunktionären und zwischen Armee und Volk, in starkem Maße zur Geltung kommen.
Abschnitt V GRUNDRECHTE UND GRUNDPFLICHTEN DER BÜRGER
Artikel 62
Die Bedingungen dafür, Bürger der Demokratischen Volksrepublik Korea zu werden, werden durch das Gesetz über die Staatsangehörigkeit bestimmt.
Die Bürger stehen, ungeachtet ihres Wohnortes, unter dem Schutz der Demokratischen Volksrepublik Korea.
Artikel 63
Die Grundrechte und Grundpflichten der Bürger in der Demokratischen Volksrepublik Korea beruhen auf dem kollektivistischen Prinzip „Einer für alle, alle für einen“.
Artikel 64
Der Staat garantiert allen Bürgern wahrhaft demokratische Rechte und Freiheiten, ein glückliches materielles und kulturelles Leben.
Die Rechte und Freiheiten der Bürger in der Demokratischen Volksrepublik Korea erweitern sich ständig gemäß der Festigung und Weiterentwicklung der sozialistischen Ordnung.
Artikel 65
Alle Bürger haben in allen Bereichen des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens gleiche Rechte.
Artikel 66
Jeder Bürger, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, ist, unabhängig von seinem Geschlecht, seiner Nationalität, seinem Beruf, seiner Aufenthaltsdauer, seiner Vermögenslage, seinem Bildungsgrad, seiner Parteizugehörigkeit, seinen politischen und religiösen Anschauungen, wahlberechtigt und kann gewählt werden.
Auch die Bürger, die in der Armee dienen, sind wahlberechtigt und können gewählt werden.
Personen, denen das Wahlrecht durch Gerichtsurteil aberkannt wurde, und psychisch Erkrankte haben kein aktives und passives Wahlrecht.
Artikel 67
Die Bürger genießen Meinungs-, Presse-, Versammlungs-, Demonstrations- und Vereinigungsfreiheit.
Der Staat garantiert die Bedingungen für die freie Betätigung demokratischer Parteien und gesellschaftlicher Organisationen.
Artikel 68
Jeder Bürger hat die Freiheit, sich zu einem Glauben zu bekennen. Diese Freiheit wird dadurch garantiert, dass die Errichtung religiöser Gebäude und die Durchführung religiöser Veranstaltungen gestattet werden.
Kein Bürger darf die Religion zur Infiltration durch äußere Kräfte oder zur Verletzung der staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung missbrauchen.
Artikel 69
Die Bürger haben das Recht, Beschwerden und Gesuche einzureichen.
Der Staat sorgt dafür, dass Beschwerden und Gesuche gemäß den Forderungen der Gesetze beraten und gerecht entschieden werden.
Artikel 70
Die Bürger haben das Recht auf Arbeit.
Alle arbeitsfähigen Bürger können den ihren Wünschen und Fähigkeiten entsprechenden Beruf ausüben; ein gesicherter Arbeitsplatz und normale Arbeitsbedingungen sind ihnen garantiert.
Die Bürger arbeiten entsprechend ihren Fähigkeiten und erhalten Entgelt entsprechend der Quantität und Qualität der geleisteten Arbeit.
Artikel 71
Die Bürger haben das Recht auf Erholung. Dieses Recht wird garantiert durch die festgelegte Arbeitszeit, durch Ruhetage, durch voll bezahlten Urlaub, durch den Aufenthalt in Erholungsstätten und Ferienheimen auf Staatskosten sowie durch die ständig zunehmende Zahl verschiedener kultureller Einrichtungen.
Artikel 72
Die Bürger haben das Recht auf unentgeltliche medizinische Betreuung. Bürger, die durch Alter, Krankheit oder Unfall ihre Arbeitsfähigkeit verloren haben, sowie allein stehende alte Menschen und Kinder haben ein Recht auf materielle Unterstützung. Dieses Recht wird garantiert durch das System der unentgeltlichen ärztlichen Betreuung, durch die ständig wachsende Zahl von Krankenhäusern, Sanatorien und anderen medizinischen Einrichtungen, durch die staatliche Sozialversicherung und durch die Sozialfürsorge.
Artikel 73
Die Bürger haben das Recht auf Bildung. Dieses Recht wird durch das fortschrittliche Bildungssystem und durch die volksverbundenen Bildungsmaßnahmen des Staates garantiert.
Artikel 74
Die Bürger können sich wissenschaftlich, literarisch und künstlerisch frei betätigen.
Der Staat sorgt für die Erfinder und Neuerer.
Werke, Erfindungen und Patente sind durch das Urheberrechtsgesetz geschützt.
Artikel 75
Die Bürger können frei ihren Wohnort wählen und reisen.
Artikel 76
Revolutionäre Kämpfer, Familien von gefallenen Revolutionären und gefallenen Patrioten, Familien von Angehörigen der Volksarmee, Kriegsversehrte und Armeedienstgeschädigte genießen den besonderen Schutz des Staates und der Gesellschaft.
Artikel 77
Die Frau hat die gleiche gesellschaftliche Stellung und die gleichen Rechte wie der Mann.
Durch Gewährleistung eines Schwangerschafts- und Wochenurlaubs, durch die Verkürzung der Arbeitszeit für Mütter mit mehreren Kindern, durch den Ausbau des Netzes von Entbindungskliniken, Kinderkrippen und Kindergärten und durch andere Maßnahmen genießen Mütter und Kinder den besonderen Schutz des Staates.
Der Staat schafft den Frauen alle Voraussetzungen, sich am gesellschaftlichen Leben zu beteiligen.
Artikel 78
Ehe und Familie genießen den Schutz des Staates.
Der Staat schenkt der Festigung der Familie als grundlegender Lebenseinheit der Gesellschaft große Aufmerksamkeit.
Artikel 79
Den Bürgern werden die Unantastbarkeit ihrer Person und ihres Wohnraums sowie das Postgeheimnis garantiert.
Ohne gesetzliche Handhabe darf kein Bürger inhaftiert oder festgenommen und kein Wohnhaus durchsucht werden.
Artikel 80
Schutz und Asyl gewährt die Demokratische Volksrepublik Korea allen Ausländern, die verfolgt werden, weil sie für Frieden, Demokratie, nationale Unabhängigkeit und Sozialismus, für Freiheit wissenschaftlicher und kultureller Betätigung gekämpft haben.
Artikel 81
Die Bürger haben die Pflicht, die politisch-ideologische Geschlossenheit und Einheit des Volkes standhaft zu verteidigen.
Die Bürger sind verpflichtet, ihrer Organisation und ihrem Kollektiv Achtung entgegenzubringen und in hohem Maße einen hingebungsvollen Geist für die Gesellschaft und das Volk zu entfalten.
Artikel 82
Die Bürger sind verpflichtet, die Gesetze des Staates und die sozialistischen Lebensnormen einzuhalten sowie die Ehre und Würde zu wahren, Bürger der Demokratischen Volksrepublik Korea zu sein.
Artikel 83
Die Arbeit ist die erhabene Pflicht und Ehre der Bürger.
Die Bürger sind verpflichtet, bewusst und aufrichtig an der Arbeit teilzunehmen und die Arbeitsdisziplin und die Arbeitszeit streng einzuhalten.
Artikel 84
Die Bürger haben die Pflicht, das Staats- und Gemeinschaftseigentum zu schonen und zu achten, gegen alle Erscheinungen von Habsucht und Verschwendung aufzutreten und in ihrer Eigenverantwortung die Wirtschaft des Landes sorgfältig zu gestalten.
Das Eigentum des Staates, der gesellschaftlichen Organisationen und der Genossenschaften ist unantastbar.
Artikel 85
Die Bürger haben die Pflicht, stets hohe revolutionäre Wachsamkeit zu üben und im Interesse der Sicherheit des Staates unter Einsatz ihres Lebens zu kämpfen.
Artikel 86
Die Verteidigung des Vaterlandes ist die höchste Pflicht und Ehre der Bürger.
Die Bürger sind verpflichtet, das Vaterland zu verteidigen und ihren Dienst in der Armee entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen abzuleisten.
Abschnitt VI STAATSAPPARAT
Paragraph 1 Die Oberste Volksversammlung
Artikel 87
Die Oberste Volksversammlung ist das höchste Machtorgan der Demokratischen Volksrepublik Korea.
Artikel 88
Die Legislative wird von der Obersten Volksversammlung ausgeübt.
Zwischen den Tagungen der Obersten Volksversammlung kann die Legislative auch vom Präsidium der Obersten Volksversammlung ausgeübt werden.
Artikel 89
Die Oberste Volksversammlung setzt sich aus Abgeordneten zusammen, die in allgemeiner, gleicher, direkter und geheimer Wahl gewählt werden.
Artikel 90
Die Legislaturperiode der Obersten Volksversammlung beträgt fünf Jahre.
Neuwahlen zur Obersten Volksversammlung finden vor Ablauf der Legislaturperiode der Obersten Volksversammlung auf Beschluss des Präsidiums der Obersten Volksversammlung statt.
Wenn auf Grund besonderer Umstände die Wahl nicht durchgeführt werden kann, wird die Legislaturperiode bis zur Wahl verlängert.
Artikel 91
Die Oberste Volksversammlung hat folgende Rechte:
Änderung und Ergänzung der Verfassung;
Beschlussfassung, Änderung und Ergänzung der Gesetze für einzelne Bereiche;
Bestätigung der wichtigen Gesetze für einzelne Bereiche, die das Präsidium der Obersten Volksversammlung zwischen den Tagungen der Obersten Volksversammlung angenommen hat;
Festlegung der Grundprinzipien für Innen- und Außenpolitik des Staates;
Wahl und Abberufung des Vorsitzenden des Verteidigungskomitees der Demokratischen Volksrepublik Korea;
Wahl und Abberufung des Vorsitzenden des Präsidiums der Obersten Volksversammlung;
Auf Vorschlag des Vorsitzenden des Verteidigungskomitees der Demokratischen Volksrepublik Korea Wahl und Abberufung des Ersten Stellvertreters und der anderen Stellvertreter des Vorsitzenden und der Mitglieder des Verteidigungskomitees;
Wahl und Abberufung der Stellvertreter und Ehrenstellvertreter des Vorsitzenden, des Sekretärs und der Mitglieder des Präsidiums der Obersten Volksversammlung;
Wahl und Abberufung des Vorsitzenden des Kabinetts;
Auf Vorschlag des Vorsitzenden des Kabinetts Ernennung der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kabinetts, der Komiteevorsitzenden und Minister und anderer Mitglieder des Kabinetts;
Ernennung und Abberufung des Vorsitzenden der Obersten Staatsanwaltschaft;
Wahl und Abberufung des Vorsitzenden des Obersten Gerichts;
Wahl und Abberufung der Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden und der Mitglieder der Ausschüsse der Obersten Volksversammlung;
Beratung und Bestätigung des Staatsplans für die Entwicklung der Volkswirtschaft und des Berichts über den Stand seiner Erfüllung;
Beratung und Bestätigung des Staatshaushaltsplans und des Berichts über den Stand seiner Verwirklichung;
Bei Notwendigkeit Entgegennahme von Berichten über die Tätigkeit des Kabinetts und anderer zentraler Organe und Einleitung entsprechender Maßnahmen;
Entscheidung über die Ratifizierung und Kündigung der an die Oberste Volksversammlung eingereichten Verträge.
Artikel 92
Die Oberste Volksversammlung tritt zu ordentlichen und außerordentlichen Tagungen zusammen.
Das Präsidium der Obersten Volksversammlung beruft jährlich ein- bis zweimal ordentliche Tagungen ein.
Außerordentliche Tagungen werden einberufen, wenn sie vom Präsidium der Obersten Volksversammlung für notwendig erachtet oder von mehr als einem Drittel aller Abgeordneten gefordert werden.
Artikel 93
Die Oberste Volksversammlung konstituiert sich, sobald mehr als zwei Drittel aller Abgeordneten anwesend sind.
Artikel 94
Die Oberste Volksversammlung wählt ihren Vorsitzenden und die Stellvertreter des Vorsitzenden.
Der Vorsitzende leitet die Tagungen.
Artikel 95
Die Vorschläge für die Tagesordnung der Obersten Volksversammlung werden vom Vorsitzenden des Verteidigungskomitees der Demokratischen Volksrepublik Korea, vom Verteidigungskomitee, vom Präsidium der Obersten Volksversammlung, vom Kabinett und von den Fachausschüssen der Obersten Volksversammlung eingereicht.
Auch die Abgeordneten können Vorschläge für die Tagesordnung unterbreiten.
Artikel 96
Auf der ersten Tagung der Obersten Volksversammlung in jeder Legislaturperiode wird die Mandatsprüfungskommission gewählt und auf Grund des von ihr vorgelegten Berichts ein Beschluss über die Bestätigung der Abgeordnetenmandate gefasst.
Artikel 97
Die Oberste Volksversammlung erlässt Gesetze und Beschlüsse.
Die Gesetze und Beschlüsse der Obersten Volksversammlung gelten erst dann als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der auf der Tagung anwesenden Abgeordneten durch Handzeichen ihr Einverständnis gegeben haben.
Die Verfassung wird geändert und ergänzt, wenn mehr als zwei Drittel aller Abgeordneten der Obersten Volksversammlung ihr Einverständnis gegeben haben.
Artikel 98
Die Oberste Volksversammlung bildet einen Gesetzesausschuss, einen Budgetausschuss und andere notwendige Fachausschüsse.
Die Fachausschüsse der Obersten Volksversammlung setzen sich jeweils aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den Mitgliedern zusammen.
Die Fachausschüsse der Obersten Volksversammlung helfen der Obersten Volksversammlung bei der Aufgabe, Entwürfe für die Staatspolitik und Gesetzentwürfe zu erarbeiten und zu beraten sowie Maßnahmen zu ihrer Durchführung zu treffen.
In der Zeit zwischen den Tagungen der Obersten Volksversammlung arbeiten die Fachausschüsse unter der Leitung des Präsidiums der Obersten Volksversammlung.
Artikel 99
Den Abgeordneten der Obersten Volksversammlung wird Immunität garantiert.
Abgeordnete der Obersten Volksversammlung dürfen mit Ausnahme von denjenigen, die auf frischer Tat ertappt werden, ohne Zustimmung der Obersten Volksversammlung und in der Zeit zwischen den Tagungen ohne Zustimmung des Präsidiums der Obersten Volksversammlung nicht festgenommen und nicht nach dem Strafgesetz verurteilt werden.
Paragraph 2 Vorsitzender des Verteidigungskomitees der Demokratischen Volksrepublik Korea
Artikel 100
Der Vorsitzende des Verteidigungskomitees der Demokratischen Volksrepublik Korea ist der oberste Führer der Demokratischen Volksrepublik Korea.
Artikel 101
Die Amtszeit des Vorsitzenden des Verteidigungskomitees der Demokratischen Volksrepublik Korea entspricht der Legislaturperiode der Obersten Volksversammlung.
Artikel 102
Der Vorsitzende des Verteidigungskomitees der Demokratischen Volksrepublik Korea ist der Oberste Befehlshaber der gesamten Streitkräfte des Staats. Er befehligt und leitet alle bewaffneten Kräfte des Landes.
Artikel 103
Der Vorsitzende des Verteidigungskomitees der Demokratischen Volksrepublik Korea hat folgende Pflichten und Rechte:
Leitung der gesamten Staatsangelegenheiten;
Direkte Anleitung des Verteidigungskomitees;
Ernennung und Abberufung der führenden Kader in der Landesverteidigung;
Ratifizierung und Kündigung von wichtigen Verträgen mit anderen Ländern;
Ausübung des Begnadigungsrechtes;
Verkündung des Notstandes und Kriegszustandes des Landes sowie des Mobilmachungsbefehls.
Artikel 104
Der Vorsitzende des Verteidigungskomitees der Demokratischen Volksrepublik Korea erlässt Befehle.
Artikel 105
Der Vorsitzende des Verteidigungskomitees der Demokratischen Volksrepublik Korea ist der Obersten Volksversammlung für seine Arbeit verantwortlich und ihr rechenschaftspflichtig.
Paragraph 3 Das Verteidigungskomitee
Artikel 106
Das Verteidigungskomitee ist das höchste Führungsorgan der Staatsmacht für die Landesverteidigung.
Artikel 107
Das Verteidigungskomitee setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem Ersten Stellvertreter und anderen Stellvertretern des Vorsitzenden und den Mitgliedern zusammen.
Artikel 108
Die Amtszeit des Verteidigungskomitees entspricht der Legislaturperiode der Obersten Volksversammlung.
Artikel 109
Das Verteidigungskomitee hat folgende Pflichten und Rechte:
Festlegung der wichtigen Staatspolitik für die Durchsetzung der Linie der Songun-Revolution;
Leitung aller Streitkräfte des Landes und des Aufbaus der Landesverteidigung;
Kontrolle über die Ausführung der Befehle des Vorsitzenden des Verteidigungskomitees der Demokratischen Volksrepublik Korea und der Beschlüsse und Direktiven des Verteidigungskomitees und Einleitung von Maßnahmen;
Aufhebung der Beschlüsse und Anordnungen der Staatsorgane, die den Befehlen des Vorsitzenden des Verteidigungskomitees der Demokratischen Volksrepublik Korea und den Beschlüssen und Direktiven des Verteidigungskomitees zuwiderlaufen;
Bildung und Auflösung der zentralen Organe im Bereich der Landesverteidigung;
Festlegung der militärischen Dienstgrade und Verleihung von Generals- und anderen höheren Diensträngen.
Artikel 110
Das Verteidigungskomitee fasst Beschlüsse und erlässt Befehle.
Artikel 111
Das Verteidigungskomitee ist der Obersten Volksversammlung für seine Arbeit verantwortlich und ihr rechenschaftspflichtig.
Paragraph 4 Das Präsidium der Obersten Volksversammlung
Artikel 112
Das Präsidium der Obersten Volksversammlung ist das höchste Machtorgan zwischen den Tagungen der Obersten Volksversammlung.
Artikel 113
Das Präsidium der Obersten Volksversammlung setzt sich aus dem Vorsitzenden, den Stellvertretern des Vorsitzenden, dem Sekretär und den Mitgliedern zusammen.
Artikel 114
Dem Präsidium der Obersten Volksversammlung können einige Ehrenstellvertreter des Vorsitzenden angehören.
Ein Abgeordneter der Obersten Volksversammlung, der lange Zeit am Staatsaufbau teilgenommen und einen besonderen Beitrag dazu geleistet hat, kann Ehrenstellvertreter des Vorsitzenden werden.
Artikel 115
Die Amtszeit des Präsidiums der Obersten Volksversammlung entspricht der Legislaturperiode der Obersten Volksversammlung.
Das Präsidium der Obersten Volksversammlung kommt auch nach Ablauf der Legislaturperiode der Obersten Volksversammlung bis zur Wahl des neuen Präsidiums seinen Aufgaben weiter nach.
Artikel 116
Das Präsidium der Obersten Volksversammlung hat folgende Pflichten und Rechte:
Einberufung der Obersten Volksversammlung;
Beratung und Annahme von Gesetzesvorlagen und Vorschriftenvorlagen für einzelne Bereiche, von Vorschlägen für die Änderung und Ergänzung geltender Gesetze und Bestimmungen für einzelne Bereiche, die zwischen den Tagungen der Obersten Volksversammlung eingereicht wurden, sowie Einholung der Bestätigung von angenommenen und zu realisierenden wichtigen Gesetzen für einzelne Bereiche auf der nächstfolgenden Tagung;
Beratung und Bestätigung des staatlichen Plans für die Entwicklung der Volkswirtschaft, des Staatshaushaltsplans und seines Koordinierungsentwurfs, die auf Grund besonderer Umstände in der Zeit zwischen den Tagungen der Obersten Volksversammlung eingereicht werden;
Auslegung der Verfassung, geltender Gesetze und Bestimmungen für einzelne Bereiche;
Kontrolle über die Einhaltung und Durchführung der Gesetze in den Staatsorganen und Einleitung entsprechender Maßnahmen;
Aufhebung der Beschlüsse und Anordnungen der Staatsorgane, die der Verfassung, den Gesetzen und Beschlüssen der Obersten Volksversammlung, den Befehlen des Vorsitzenden des Verteidigungskomitees der Demokratischen Volksrepublik Korea, den Beschlüssen und Direktiven des Verteidigungskomitees und den Erlassen, Beschlüssen und Direktiven des Präsidiums der Obersten Volksversammlung zuwiderlaufen. Die Umsetzung gegenläufiger Beschlüsse der örtlichen Volksversammlungen werden unterbunden;
Vorbereitung der Wahl der Abgeordneten zur Obersten Volksversammlung und Organisierung der Wahlen der Abgeordneten für die örtlichen Volksversammlungen;
Arbeit mit den Abgeordneten der Obersten Volksversammlung;
Arbeit mit den Ausschüssen der Obersten Volksversammlung;
Bildung und Auflösung der Komitees und Ministerien des Kabinetts;
Zwischen den Tagungen der Obersten Volksversammlung Ernennung und Abberufung der Stellvertreter des Vorsitzenden, der Komiteevorsitzenden, der Minister und anderer Mitglieder des Kabinetts auf Vorschlag des Vorsitzenden des Kabinetts;
Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Ausschüsse des Präsidiums der Obersten Volksversammlung;
Wahl und Abberufung der Richter und Volksschöffen des Obersten Gerichts;
Ratifizierung und Kündigung von Verträgen mit anderen Staaten;
Entscheidung und Verkündung der Ernennung und Abberufung der diplomatischen Vertreter in anderen Staaten;
Stiftung von Orden, Medaillen, Ehrentiteln und diplomatischen Rängen sowie Verleihung von Orden, Medaillen und Ehrentiteln;
Ausübung der Amnestie;
Neubildung und Änderung von Verwaltungseinheiten und Verwaltungsbezirken;
Erledigung der auswärtigen Angelegenheiten einschließlich der Arbeit mit den Parlamenten anderer Länder und den internationalen parlamentarischen Organisationen.
Artikel 117
Der Vorsitzende des Präsidiums der Obersten Volksversammlung regelt und leitet die Arbeit des Präsidiums.
Der Vorsitzende des Präsidiums der Obersten Volksversammlung vertritt den Staat völkerrechtlich und nimmt die Beglaubigungsschreiben und die Abberufungsschreiben der diplomatischen Vertreter anderer Staaten entgegen.
Artikel 118
Das Präsidium der Obersten Volksversammlung hat ein Plenum und einen Vorstand.
Das Plenum setzt sich zusammen aus allen Mitgliedern des Präsidiums der Obersten Volksversammlung. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, den Stellvertretern des Vorsitzenden und dem Sekretär.
Artikel 119
Das Plenum des Präsidiums der Obersten Volksversammlung berät und entscheidet über die bei der Ausübung von Pflichten und Rechten des Präsidiums der Obersten Volksversammlung auftretenden wichtigen Fragen.
Der Vorstand berät und entscheidet über Probleme, die ihm vom Plenum vorgelegt werden.
Artikel 120
Das Präsidium der Obersten Volksversammlung erlässt Dekrete, Beschlüsse und Direktiven.
Artikel 121
Das Präsidium der Obersten Volksversammlung kann für die Unterstützung seiner Arbeit Ausschüsse bilden.
Artikel 122
Das Präsidium der Obersten Volksversammlung ist der Obersten Volksversammlung für seine Arbeit verantwortlich und ihr rechenschaftspflichtig.
Paragraph 5 Das Kabinett
Artikel 123
Das Kabinett ist das administrative Exekutivorgan des obersten Machtorgans und das Organ für die gesamte Staatsverwaltung.
Artikel 124
Das Kabinett setzt sich aus dem Vorsitzenden, den Stellvertretern des Vorsitzenden, den Vorsitzenden der Komitees, den Ministern und anderen Mitgliedern zusammen.
Die Amtszeit des Kabinetts entspricht der Legislaturperiode der Obersten Volksversammlung.
Artikel 125
Das Kabinett hat folgende Pflichten und Rechte:
Einleitung von Maßnahmen für die Durchsetzung der Staatspolitik;
Auf der Grundlage der Verfassung und der Gesetze für einzelne Bereiche Festlegung, Änderung und Ergänzung der mit der staatlichen Leitungstätigkeit zusammenhängenden Bestimmungen;
Leitung der Komitees, Ministerien und der dem Kabinett unmittelbar unterstellten Institutionen sowie der örtlichen Volkskomitees;
Bildung und Auflösung der dem Kabinett unmittelbar unterstellten Institutionen, wichtiger Verwaltungs- und Wirtschaftsorgane und Betriebe, Einleitung von Maßnahmen zur Verbesserung des Verwaltungsapparats des Staates;
Ausarbeitung des Staatsplans für die Entwicklung der Volkswirtschaft und Festlegung von Maßnahmen für seine Durchführung;
Erarbeitung des Staatshaushaltsplans und Festlegung von Maßnahmen für seine Durchführung;
Organisierung und Erledigung der Arbeiten in Industrie, Landwirtschaft, Bau-, Transport-, Post- und Telekommunikationswesen, Binnen- und Außenhandel, Landespflege, Kommunalwirtschaft, Bildung, Wissenschaft, Kultur, Gesundheitswesen, Sport, Arbeitsorganisation, Umweltschutz, Tourismus und anderen Bereichen;
Einleitung von Maßnahmen für die Stabilität des Währungs- und Bankensystems;
Ausübung der Aufsicht über die Tätigkeit der Staatsverwaltung;
Festlegung von Maßnahmen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, für den Schutz des Eigentums und der Interessen des Staates, der gesellschaftlichen Organisationen und der Genossenschaften sowie für die Gewährleistung der Rechte der Bürger;
Abschluss von Verträgen mit anderen Staaten und Erledigung der auswärtigen Angelegenheiten;
Aufhebung von Beschlüssen und Direktiven der Verwaltungs- und Wirtschaftsorgane, die den Beschlüssen und Direktiven des Kabinetts zuwiderlaufen.
Artikel 126
Der Vorsitzende des Kabinetts organisiert und leitet die Tätigkeit des Kabinetts.
Der Vorsitzende des Kabinetts vertritt die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea.
Artikel 127
Das Kabinett hat ein Plenum und ein Präsidium.
Das Plenum des Kabinetts setzt sich zusammen aus allen Mitgliedern des Kabinetts. Das Präsidium setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, den Stellvertretern des Vorsitzenden und anderen vom Vorsitzenden ernannten Mitgliedern des Kabinetts.
Artikel 128
Das Plenum des Kabinetts berät und entscheidet über neue und wichtige Fragen, die in der administrativen und ökonomischen Tätigkeit auftreten.
Das Präsidium berät und entscheidet über Probleme, die ihm vom Plenum des Kabinetts vorgelegt werden.
Artikel 129
Das Kabinett fasst Beschlüsse und erlässt Direktiven.
Artikel 130
Das Kabinett kann für die Unterstützung seiner Arbeit zeitweilige Kommissionen bilden.
Artikel 131
Das Kabinett ist der Obersten Volksversammlung und zwischen den Tagungen der Obersten Volksversammlung dem Präsidium der Obersten Volksversammlung für seine Arbeit verantwortlich und ihnen rechenschaftspflichtig.
Artikel 132
Der neu gewählte Vorsitzende des Kabinetts legt auf der Tagung der Obersten Volksversammlung als Vertreter der Mitglieder des Kabinetts einen Eid ab.
Artikel 133
Die Komitees und Ministerien des Kabinetts sind branchenspezifische Exekutivorgane des Kabinetts und fachspezifische zentrale Leitungsorgane.
Artikel 134
Die Komitees und Ministerien des Kabinetts erfassen und leiten unter Leitung des Kabinetts einheitlich die Arbeit der zuständigen Bereiche.
Artikel 135
Die Komitees und Ministerien des Kabinetts halten Kommissionsversammlungen und Kaderversammlungen ab.
Die Kommissionsversammlungen und Kaderversammlungen der Komitees und Ministerien beraten und entscheiden über Maßnahmen zur Durchführung der Beschlüsse und Direktiven des Kabinetts und andere wichtige Fragen.
Artikel 136
Die Komitees und Ministerien des Kabinetts erlassen Direktiven.
Paragraph 6 Die örtlichen Volksversammlungen
Artikel 137
Die Volksversammlungen der Bezirke (unmittelbar unterstellten Städte), Städte (Stadtbezirke) und Kreise sind die örtlichen Machtorgane.
Artikel 138
Die örtlichen Volksversammlungen setzen sich zusammen aus Abgeordneten, die auf der Grundlage allgemeiner, gleicher, direkter und geheimer Wahlen gewählt werden.
Artikel 139
Die Amtszeit der Volksversammlungen der Bezirke (unmittelbar unterstellten Städte), Städte (Stadtbezirke) und Kreise beträgt vier Jahre.
Neuwahlen der örtlichen Volksversammlungen finden vor Ablauf der Amtszeit der örtlichen Volksversammlungen auf Beschluss der betreffenden örtlichen Volkskomitees statt.
Wenn auf Grund besonderer Umstände die Wahl nicht durchgeführt werden kann, wird die Amtszeit bis zur Wahl verlängert.
Artikel 140
Die örtlichen Volksversammlungen haben folgende Pflichten und Rechte:
Beratung und Bestätigung des örtlichen Plans für die Entwicklung der Volkswirtschaft und des Berichts über seine Verwirklichung;
Beratung und Bestätigung des örtlichen Haushaltsplans und des Berichts über seine Durchführung;
Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der staatlichen Gesetze in den betreffenden Gebieten;
Wahl und Abberufung des Vorsitzenden, der Stellvertreter des Vorsitzenden, des Sekretärs und der Mitglieder des betreffenden Volkskomitees;
Wahl und Abberufung der Richter und Volksschöffen des zuständigen Gerichts;
Aufhebung falscher Beschlüsse und Direktiven des betreffenden Volkskomitees, der untergeordneten Volksversammlungen und Volkskomitees.
Artikel 141
Die örtlichen Volksversammlungen führen ordentliche und außerordentliche Tagungen durch.
Die ordentliche Tagung wird jährlich ein- bis zweimal vom zuständigen Volkskomitee einberufen.
Die außerordentliche Tagung wird einberufen, wenn sie das betreffende Volkskomitee für notwendig erachtet oder wenn sie von mehr als einem Drittel aller Abgeordneten gefordert wird.
Artikel 142
Die örtlichen Volksversammlungen konstituieren sich, wenn mehr als zwei Drittel aller Abgeordneten anwesend sind.
Artikel 143
Die örtlichen Volksversammlungen wählen einen Vorsitzenden.
Der Vorsitzende leitet die Tagungen.
Artikel 144
Die örtlichen Volksversammlungen fassen Beschlüsse.
Paragraph 7 Die örtlichen Volkskomitees
Artikel 145
Die Volkskomitees der Bezirke (unmittelbar unterstellten Städte), Städte (Stadtbezirke) und Kreise sind die örtlichen Machtorgane zwischen den Tagungen der zuständigen Volksversammlungen und administrative Exekutivorgane der betreffenden örtlichen Machtorgane.
Artikel 146
Die örtlichen Volkskomitees setzen sich zusammen aus dem Vorsitzenden, den Stellvertretern des Vorsitzenden, dem Sekretär und den Mitgliedern.
Die Amtszeit der örtlichen Volkskomitees entspricht der der betreffenden Volksversammlungen.
Artikel 147
Die örtlichen Volkskomitees haben folgende Pflichten und Rechte:
Einberufung der Volksversammlung;
Vorbereitung und Sicherung der Wahl der Abgeordneten für die Volksversammlung;
Arbeit mit den Abgeordneten der Volksversammlung;
Durchführung der Gesetze und Beschlüsse der Obersten Volksversammlung, der Befehle des Vorsitzenden des Verteidigungskomitees der Demokratischen Volksrepublik Korea, Beschlüsse und Direktiven des Verteidigungskomitees, Erlasse, Beschlüsse und Direktiven des Präsidiums der Obersten Volksversammlung, Beschlüsse und Direktiven des Kabinetts und der Komitees und Ministerien des Kabinetts, Beschlüsse und Anordnungen der betreffenden Volksversammlung und der übergeordneten Volkskomitees;
Regelung und Sicherung der gesamten Verwaltungsarbeit im jeweiligen Gebiet;
Erarbeitung des örtlichen Plans für die Entwicklung der Volkswirtschaft und Festlegung von Maßnahmen für seine Durchführung;
Erarbeitung des örtlichen Haushaltsplans und Festlegung von Maßnahmen für seine Durchführung;
Festlegung von Maßnahmen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, für den Schutz des Eigentums und der Interessen des Staates, der gesellschaftlichen Organisationen und der Genossenschaften und für die Gewährleistung der Rechte der Bürger im betreffenden Gebiet;
Durchführung von Beaufsichtigungen und Kontrollen zur Herstellung einer Ordnung der staatlichen Leitungstätigkeit im jeweiligen Gebiet;
Leitung der nachgeordneten Volkskomitees;
Aufhebung falscher Beschlüsse und Direktiven der nachgeordneten Volkskomitees und Unterbindung der Durchsetzung zuwiderlaufender Beschlüsse nachgeordneter Volksversammlungen.
Artikel 148
Die örtlichen Volkskomitees haben ein Plenum und einen Vorstand.
Das Plenum der örtlichen Volkskomitees setzt sich aus allen Mitgliedern der örtlichen Volkskomitees zusammen. Der Vorstand der örtlichen Volkskomitees setzt sich aus dem Vorsitzenden, den Stellvertretern des Vorsitzenden und dem Sekretär zusammen.
Artikel 149
Das Plenum der örtlichen Volkskomitees berät und entscheidet über wichtige Fragen, die bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten und Rechte auftreten.
Der Vorstand berät und entscheidet über Probleme, mit deren Klärung er vom Plenum beauftragt wird.
Artikel 150
Die örtlichen Volkskomitees fassen Beschlüsse und erlassen Direktiven.
Artikel 151
Die örtlichen Volkskomitees können für die Unterstützung ihrer Arbeit zeitweilige Ausschüsse bilden.
Artikel 152
Die örtlichen Volkskomitees sind den betreffenden Volksversammlungen für ihre Arbeit verantwortlich und ihnen rechenschaftspflichtig.
Die örtlichen Volkskomitees unterstehen den übergeordneten Volkskomitees, dem Kabinett und dem Präsidium der Obersten Volksversammlung.
Paragraph 8 Staatsanwaltschaft und Gericht
Artikel 153
Die staatsanwaltschaftliche Tätigkeit wird von der Obersten Staatsanwaltschaft sowie von den Staatsanwaltschaften der Bezirke (unmittelbar unterstellten Städte), Städte (Stadtbezirke), Kreise und den Sonderstaatsanwaltschaften ausgeübt.
Artikel 154
Die Amtszeit des Vorsitzenden der Obersten Staatsanwaltschaft entspricht der Legislaturperiode der Obersten Volksversammlung.
Artikel 155
Die Staatsanwälte werden von der Obersten Staatsanwaltschaft ernannt und abberufen.
Artikel 156
Die Staatsanwaltschaften haben folgende Pflichten:
Überwachung der strikten Einhaltung der staatlichen Gesetze durch die Institutionen, Betriebe, Organisationen und Bürger;
Überwachung der Übereinstimmung der Beschlüsse und Direktiven der Staatsorgane mit der Verfassung, den Gesetzen und Beschlüssen der Obersten Volksversammlung, den Befehlen des Vorsitzenden des Verteidigungskomitees der Demokratischen Volksrepublik Korea, den Beschlüssen und Direktiven des Verteidigungskomitees, den Erlassen, Beschlüssen und Direktiven des Präsidiums der Obersten Volksversammlung sowie mit den Beschlüssen und Direktiven des Kabinetts;
Verteidigung der Macht und der sozialistischen Ordnung der Demokratischen Volksrepublik Korea sowie Schutz des Eigentums des Staates, der gesellschaftlichen Organisationen und der Genossenschaften wie auch der verfassungsmäßigen Rechte, des Lebens und des persönlichen Eigentums der Bürger durch Entdeckung und strafrechtliche Verfolgung von Verbrechern und anderen Rechtsverletzern.
Artikel 157
Die staatsanwaltschaftliche Tätigkeit wird einheitlich von der Obersten Staatsanwaltschaft geleitet; alle Staatsanwaltschaften unterstehen den übergeordneten Staatsanwaltschaften und der Obersten Staatsanwaltschaft.
Artikel 158
Die Oberste Staatsanwaltschaft ist der Obersten Volksversammlung und zwischen den Tagungen der Obersten Volksversammlung dem Präsidium der Obersten Volksversammlung für ihre Arbeit verantwortlich.
Artikel 159
Rechtsprechung üben das Oberste Gericht, die Gerichte der Bezirke (unmittelbar unterstellten Städte), Volksgerichte der Städte (Stadtbezirke) und Kreise sowie Sondergerichte aus.
Artikel 160
Die Amtszeit des Vorsitzenden des Obersten Gerichts entspricht der Legislaturperiode der Obersten Volksversammlung.
Die Amtszeit der Richter und Volksschöffen des Obersten Gerichts, der Gerichte der Bezirke (unmittelbar unterstellten Städte) und der Volksgerichte der Städte (Stadtbezirke) und Kreise entspricht der der jeweiligen Volksversammlungen.
Artikel 161
Der Vorsitzende und die Richter der Sondergerichte werden vom Obersten Gericht ernannt und abberufen.
Artikel 162
Die Gerichte haben folgende Aufgaben zu lösen:
Durch ihre gerichtliche Tätigkeit den Schutz der Macht und der sozialistischen Ordnung der Demokratischen Volksrepublik Korea, des Eigentums des Staates sowie der gesellschaftlichen Organisationen und der Genossenschaften, der verfassungsmäßigen Rechte, des Lebens und des persönlichen Eigentums der Bürger zu gewährleisten;
Sicherung des gesetzeskonformen Handelns aller Institutionen, Betriebe, Organisationen und Bürger sowie konsequente Bekämpfung der Klassenfeinde und aller Rechtsverletzer;
Rechtsprechung und Entscheidung über Eigentumsfragen und notarielle Tätigkeit.
Artikel 163
Gerichtsverhandlungen werden von einem Gericht durchgeführt, das sich aus einem Richter und zwei Volksschöffen zusammensetzt. In Sonderfällen kann es aus drei Richtern bestehen.
Artikel 164
Gerichtsverhandlungen sind öffentlich, das Recht auf Verteidigung des Angeklagten wird garantiert.
In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen ist es möglich, Gerichtsverhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuführen.
Artikel 165
Die Rechtsprechung erfolgt in koreanischer Sprache.
Ausländer können vor Gericht die Sprache ihres Landes benutzen.
Artikel 166
Das Gericht ist in seiner Rechtsprechung selbstständig und verwirklicht die gerichtliche Tätigkeit in Übereinstimmung mit den Gesetzen.
Artikel 167
Das Oberste Gericht ist das oberste gerichtliche Organ der Demokratischen Volksrepublik Korea.
Das Oberste Gericht kontrolliert die richterliche Tätigkeit aller Gerichte.
Artikel 168
Das Oberste Gericht ist der Obersten Volksversammlung und zwischen den Tagungen der Obersten Volksversammlung dem Präsidium der Obersten Volksversammlung für seine Arbeit verantwortlich.
Abschnitt VII STAATSWAPPEN, STAATSFLAGGE, STAATSHYMNE UND HAUPTSTADT
(Zu den Abbildungen)
Artikel 169
Das Staatswappen der Demokratischen Volksrepublik Korea besteht im unteren Teil aus einem geflochtenen roten Band mit der Aufschrift „Demokratische Volksrepublik Korea“, darüber befindet sich in einem Oval von Reisähren ein großes Wasserkraftwerk, über dem sich der heilige Berg der Revolution, Paektu, erhebt und ein fünfzackiger roter Stern erstrahlt.
Artikel 170
Die Staatsflagge der Demokratischen Volksrepublik Korea besteht in ihrem Mittelteil aus einem breiten roten Streifen; darüber und darunter befindet sich ein schmaler weißer Streifen, an den sich blaue Streifen anschließen, in dem roten Streifen befindet sich in dem Teil, der am Fahnenmast befestigt wird, ein weißer Kreis mit einem fünfzackigen roten Stern.
Das Verhältnis der Längs- und Querseitenlänge der Flagge beträgt 1:2.
Artikel 171
Die Staatshymne der Demokratischen Volksrepublik Korea ist die „Hymne auf die Vaterlandsliebe“.
Artikel 172
Die Hauptstadt der Demokratischen Volksrepublik Korea ist Pyongyang.